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Corona-Beschlüsse vom 14. Dezember 2021

Verlängerung der 15. BayIfSMV

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert. Sie wird zudem in folgenden Punkten zum 15. Dezember (Inkrafttreten) angepasst.

Erleichterungen für geboosterte Personen

Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischungsimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test. Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass die Boosterimpfung ebenfalls erst nach dem Ablauf von 14 nach dieser Impfung gültig ist.

Lockerungen für bestimmte Bereiche

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus-Regelung zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G-Regel zugänglich. Anmerkung: Die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten.

  • Sportstätten unter freiem Himmel (nicht in Innenräumen) zur eigenen sportlichen Betätigung. Anmerkung: Für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin die 2G plus-Regel.
  • Öffentliche Veranstaltungen (zum Beispiel: öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
  • Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
  • Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
  • Ausflugsschiffe
  • Führungen unter freiem Himmel.

Anmerkung: Auch für Gastronomie, Beherbergungswesen, Hochschulen, Bibliotheken, Fahrschulen und infektiologisch vergleichbare Bereiche gilt wie bisher die 2G-Regelung für Besucher bzw. Kunden. Details dazu sind in § 5 der 15. BayIfSMV geregelt.

Weiterhin 2G plus-Regelung (bzw. jetzt auch 2G Booster)

Weiterhin nach der 2G plus-Regel (bzw. jetzt auch 2G Booster) sind dagegen vor allem Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:

  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer),
  • Indoorsportausübung
  • Kulturveranstaltungen, Kinos, Museen, Theater
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Ausstellungen, Schlösser (indoor)
  • Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.

Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr

Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt: 3G-Regel, keine Kapazitätsgrenze.

Weiterführung von Ausnahmen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern

Die bisherige Ausnahme von 2G-Regelungen in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.

3G-Regel für Beschäftigte

Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus- oder 2G-Regel zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung, also arbeitstägliche Schnelltests notwendig und ausreichend.

Keine generelle FFP2-Maskenpflicht in Betrieben

Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard Medizinische-Masken).

Anmerkung: Das gilt auch für Beschäftigte (nicht für Gäste und Kunden!) der Gastronomie, im Beherbergungswesen, bei Friseuren, in Fitnessstudios etc. Zu prüfen ist die Gefährdungslage des jeweiligen Betriebs.