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Corona-Regelungen im Landkreis Mühldorf a. Inn ab 17.08.2021

Nachfolgend ein Auszug der Regelungen, die ab 17.08.2021 im Landkreis Mühldorf a. Inn gelten. Sie bestehen so lange, bis die 7-Tage-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner wieder fünf Tage in Folge unterschritten wird.
 
Kontaktbeschränkungen:
 
Der gemeinsame Aufenthalt im privaten oder öffentlichen Raum ist nur noch Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet. Dabei dürfen sich höchstens 10 Personen gemeinsam aufhalten, wobei Kinder unter 14 Jahren außer Betracht bleiben. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.
 
Gastronomie:
 
Es muss eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erfolgen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis der Tischgäste erforderlich;  vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für die Gäste besteht eine FFP2-Maskenpflicht, solange sie nicht am Tisch sitzen. Für das Personal besteht eine Maskenpflicht, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt (auch unter freiem Himmel). Gleiches gilt für den Betrieb der Außengastronomie.
 
Öffentliche Veranstaltungen:
 
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind einschließlich vollständig Geimpfter und Genesener bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie bis zu 50 Personen unter freiem Himmel gestattet. Es besteht eine Testpflicht für die Teilnehmer der Veranstaltungen, von der vollständig Geimpfte oder Genesene ausgenommen sind.
 
Sport:
 

Kontaktfreier Sport ist in Gruppen von bis zu 10 Personen ohne Testnachweis oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren gestattet. Mit Testnachweis ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet, wobei vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht ausgenommen sind.

Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten sind für diese Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie gemäß Rahmenkonzept möglich sind. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
 

Sportveranstaltungen:

Vergleichen Sie zu den Regelungen für Sportveranstaltungen bitte die beigefügte Pressemitteilung des Landratsamtes Mühldorf a. Inn.


Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Kinos, Bühnen, Konzert- und Opernhäusern:
 
Bei kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel sind höchstens 1.500 Besucher einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig (davon bis zu 200 Personen mit Stehplätzen). In Gebäuden richtet sich die Zuschauerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze (feste Sitzplätze notwendig), bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden muss (höchstens 1.000 Personen einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen). Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises, wovon vollständig geimpfte und genesene Personen befreit sind. Der Veranstalter hat ein Schutz- & Hygienekonzept zu erstellen sowie eine Kontaktdatenerhebung vorzunehmen.
 
Beherbergungsbetriebe:
 
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
Bei Ankunft des Gastes sowie zusätzlich jede weiteren 48 Stunden muss ein negatives Testergebnis vorliegen, vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Es ist ein Schutz- & Hygienekonzept des Betreibers erforderlich. Die Unterbringung von Gästen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit ist nur im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen gestattet. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer  Wohneinheit untergebracht sind, gehalten werden. Zudem muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen und dem Personal gehalten werden. Es gilt Maskenpflicht für Personal und Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden. Es muss eine Kontaktdatenerhebung durchgeführt werden.
 
Freizeiteinrichtungen:
  

Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre gilt Folgendes:
Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen einzuhalten. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Gäste sowie eine Maskenpflicht für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt.
 
Bei Flusskreuzfahrten ist bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, sowie am Tag des Landgangs ein Testnachweis von den Passagieren erforderlich. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. 

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt Folgendes:

Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen einzuhalten. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Gäste sowie eine Maskenpflicht für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt. Es ist höchstens 1 Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche zulässig. Es gilt eine Testpflicht für die Besucher. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.