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Die 3G-Regelungen ab 23.08.21

Gastronomie

  • Allgemein
    Ab einer Inzidenz von 35 ist für Gäste in geschlossenen Räumen ein Testnachweis (3G-Regel) erforderlich. Kontaktdatennachverfolgung ist erforderlich. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 1 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Es besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht. (Anmerkung: Die Maskenpflicht für das Personal gilt sowohl in der Innen- als auch in der Außengastronomie. Die 3G Regel finden in der Außengastronomie keine Anwendung, bitte beachten Sie aber, dass Gäste dann zum Beispiel bei einem Regenschauer nicht in den Innenbereich wechseln dürfen, wenn nicht eine der 3Gs vorliegt.)
     
  • Betriebskantinen
    Ein Testnachweis ist auch bei einer Inzidenz über 35 nicht erforderlich. Ebenso bedarf es keiner Kontaktdatenverfolgung.

Das Testnachweiserfordernis in der (Innen-)Gastronomie gilt zudem ab dem 23.08.2021 nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte. Die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke nach § 12 Abs. 3 bleibt von dem Testnachweis unberührt und kann weiterhin ohne Testnachweis (3G-Regel) erfolgen.


Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern

Bei diesen Veranstaltungen in geschlossenen Innenräumen (Gastronomie, Veranstaltungsräumen, etc.) ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis (3G-Regel) erforderlich. (Anmerkung: Das gilt insbesondere auch für private Veranstaltungen, die in der Gastronomie oder in angemieteten Veranstaltungsräumen durchgeführt werden.)


Beherbergung

Ab einer Inzidenz von 35 bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises (3G-Regel).


(Körpernahe) Dienstleistungen

Für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, muss das Personal eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Die FFP2-Maskenpflicht für die Kundschaft entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten zu erheben. In geschlossenen Räumen gilt eine Testpflicht (3G-Regel) für die Kunden.

Diese Testpflicht gilt nicht für Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden.


Besuch von Krankenhäusern

Der Besuch im Krankenhaus ist aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35 nur noch nach Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind von diesem Testerfordernis wiederum ausgenommen. Für Besucher in Alten- und Pflegeheimen, sowie Behinderteneinrichtungen bleibt es bei der inzidenzunabhängigen Testpflicht.


Sport und Sportveranstaltungen

  • Bei Sportausübung und Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ab einer Inzidenz von 35 ein negatives Testergebnis (3G-Regel) erforderlich.
     
  • Bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ist unabhängig von der Inzidenz die Auslastung bis zu einer Kapazität von 50 Prozent bzw. maximal bis zu 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen möglich. Wichtig hierfür ist die Vorlage eines Testnachweises (3G-Regel) und die Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol.
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Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

Ab einer Inzidenz von 35 ist auch hier in geschlossenen Räumen ein Testnachweis (3G-Regel) erforderlich.


Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten

Ab einer Inzidenz von 35 ist auch hier in geschlossenen Räumen ein Testnachweis (3G-Regel) erforderlich.


Gültigkeit des Testnachweises (3G-Regel)

  • Ein PCR Test ist 48 Stunden gültig
     
  • Ein POC-Antigentest ist 24 Stunden gültig
     
  • Ein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest (Laientest) ist 24 Stunden gültig (Anmerkung: Wichtig dabei ist, dass diese Testungen unter Aufsicht in einem 4-Augen-Prinzip durchgeführt werden müssen.)

 

Wichtig: 

Geimpfte und Genesene, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Testpflicht mit entsprechendem Nachweis ausgenommen.

Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise, etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier, glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien. Kinder, die im September 2021 eingeschult werden, profitieren bereits jetzt von dieser Ausnahmeregelung.