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7-Tage-Inzidenz weiter gesunken - Landkreis hebt Allgemeinverfügung auf

Das heißt unter anderem:                     

  • Nächtliche Ausgangsperre von 22.00 Uhr – 5.00 Uhr
  • In ambulanten Einrichtungen und medizinischen, pflegerischen und REHA-Einrichtungen gilt die FFP2-Maskenpflicht, Testung von Besuchern, und aufgrund der Inzidenz über 100 die zweimalige wöchentliche Testung des Personals. Wir weisen darauf hin, dass weitergehende Regelungen der Einrichtungen unter anderem im Krankenhaus beachtet werden müssen.   
  • Maskenpflicht und Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen im Landkreis sind aufgehoben, ebenso die Maskenpflicht auf öffentlichen Spielplätzen  und auf Sportanlagen inkl. Bolzplätzen.  Die Nutzung von Sportanlagen zur Ausübung von kontaktfreien Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ist grundsätzlich erlaubt. Außerdem ist die Ausübung von kontaktfreien Sport von Kindern unter 14 Jahren in Gruppen von bis zu 5 Personen erlaubt.
  • Bei Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz und bei Gottesdiensten gelten wieder die bisherige Regelung, unter anderem:
    -     Mindestabstand  von 1,50 m
  • FFP2Maskenpflicht
  • Gemeindegesang bei Gottesdiensten nicht erlaubt
     

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene nach der geänderten 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 06. Mai 2021

Für vollständig Geimpfte (ab dem 15. Tag nach der 2. Impfung) und genesene Personen (Nachweis durch PCR-Test, der mindestens 28 Tage, höchstens  sechs Monate zurückliegt),  und die keine Symptome haben, gelten die Regelungen zur  Ausgangssperre §26), der Kontaktbeschränkung (§§ 4, 10 Abs.1) und der  Testpflichten beispielsweise vor dem Friseurbesuch nicht.

Wichtig: Erleichterungen gelten nicht in Bezug auf ambulante oder stationäre Einrichtungen im medizinischen, pflegerischen und REHA-Bereich.

Als Nachweis gelten der Impfpass oder die Laborbescheinigung des positiven PCR-Ergebnisses.

 

Schulen ab 10. Mai 2021

Eine weitere Öffnung der Schulen ist erst möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge den Wert von 165 unterschreitet. Dies wird gesondert bekanntgegeben.