News

Konkretisierungen für die Corona-Bestimmungen im Einzelhandel vom 12. April 2021

Leider steigen die Fallzahlen in unserem Landkreis rapide an, das führt auch zu einem Anstieg der 7-Tage-Inzidenz. Die aktuelle Inzidenz für den Landkreis Mühldorf a. Inn beträgt: 258,05.

Sie ist damit den dritten Tag in Folge über dem Wert von 200. Damit treten die weiteren Verschärfungen am zweiten darauffolgenden Werktag in Kraft. Ab Mittwoch, den 14. April 2021, gelten die Regelungen für die 7-Tage-Inzidenz von 200.

Wichtig für Sie: Heute (12. April 2021) und am Dienstag (13. April 2021) ist noch click&meet mit einem negativen Testergebnis möglich!
 

Alle Informationen sind vorbehaltlich weiterer Regelungen durch die Bundesregierung.
 

Das gilt für den Einzelhandel:


Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften möglich. Das heißt für den sonstigen Einzelhandel, dass vorerst nur click&collect oder call&collect möglich ist. Die Abholung kann OHNE negatives Testergebnis erfolgen, eine Testung ist hier nicht erforderlich.

Achtung: Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie dürfen damit nur unter den Bedingungen öffnen, die für den sonstigen Einzelhandel gelten.

Inzidenzunabhängig dürfen nur öffnen: der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel.

Was gilt bei einer Inzidenz von 100-200?

Gemäß der Neuregelung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen ab dem 12. April 2021 auch die nicht privilegierten Einzelhandelsgeschäfte bei einem regionalen Inzidenzwert zwischen 100 und 200 öffnen. Dies gilt für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ("Click & Meet") und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests mit negativem Ergebnis.

Weiter gilt die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.

Testanforderungen für "Click & Meet" für eine Inzidenz von 100-200

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat bereits am 09. April 2021 mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium abgestimmte Informationen zu den Testanforderungen bekanntgegeben:

Es dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte).

POC-Antigentests (Schnelltests) müssen nach der Testverordnung des Bundes (PDF-Direktlink) von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, in den Apotheken sowie bei den dazu vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Stellen möglich.

  • Über das Ergebnis wird durch die genannten Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der vor Besuch des jeweiligen Ladengeschäfts dem Betreiber vorzulegen ist; der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Besuch des Ladengeschäfts vorgenommenen worden sein.


Auch Selbsttestungen vor Ort können durchgeführt werden:

Unter Aufsicht des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden in der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln unbedingt einzuhalten.
Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.

Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.

  • Zeigt der korrekt durchgeführte Selbsttest ein negatives Ergebnis an, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu besuchen.
     
  • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich sofort absondern sollte, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren soll.
     
  • Wichtig: Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen.

Alle Testmöglichkeiten des Landkreises finden Sie hier: https://www.lra-mue.de/buergerservice/fachbereiche/gesundheitsamt/aktuelle-gesundheitsinfos/corona-test.html
 

Was gilt perspektivisch (Vorbehaltlich weiterer Änderungen durch den Bund):

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
     
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung – ein Testergebnis ist nicht nötig) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.

Die 7-Tages-Inzidenz unseres Landkreises Mühldorf a. Inn finden Sie tagesaktuell auf der Seite des Landratsamtes unter: https://www.lra-mue.de/buergerservice/fachbereiche/gesundheitsamt/aktuelle-gesundheitsinfos/aktuelle-corona-fallzahlen.html

Das Team der Kreis- und Regionalentwicklung am Landratsamt Mühldorf steht betroffenen Unternehmen weiterhin unter der Telefonnummer 08631 699-499 als Ansprechpartner zur Verfügung.