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Landesweite Verschärfungen ab dem 24. November 2021

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene

Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, nur gestattet

  • mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
  • zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie Personen die geimpft oder genesen sind, bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Anmerkung: Dies gilt ebenfalls für den Lockdown ab dem 25. November 2021.


Ausweitung der 2G-Regelung
Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:

  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen von dieser 2G-Regel sind:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.
  • Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
  • Am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.

 

2G plus und zusätzliche Auflagen in bestimmten Bereichen

In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus. Anmerkung: Hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest:

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Fitnessstudios, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

 

Inzidenzunabhängige bayernweite Sperrstunde, Betriebsschließungen und Zugangsregelungen

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22:00 und 05:00 Uhr
     
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
     
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
     
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche (strengere Zugangsbeschränkungen gelten in regionalen Hotspots siehe oben).