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Die neuen Regelungen für den LK Mühldorf a. Inn

Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen und Betrieben

Alle Veranstaltungen, Einrichtungen etc., die der 2G bzw. 2G plus Regelung unterliegen, sind grundsätzlich untersagt bzw. geschlossen. Dazu zählen im Innen- und Außenbereich:

  • Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten
  • Sportstätten (Fitnessstudios, Sportplätze etc.; Spielplätze im Außenbereich sind davon nicht betroffen!)
  • Kulturveranstaltungen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Gastronomie
  • Beherbergung
  • Hochschulen (Umstellung auf digitale Vorlesungen)
  • Bibliotheken und Archive
  • Außerschulische Bildungsangebote
  • Körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind

Ausnahmen vom Verbot bzw. der Schließung bestehen für:

  • Schulsport sowie der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
  • Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie sowie nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
  • Friseur (Zutritt mit 2G) sowie körpernahe Dienstleistungen für medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen
  • Übernachtungsangebote für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte
  • Prüfungen im Rahmen der Hochschulen und der außerschulischen Bildung

In Betrieben des Groß- und Einzelhandels sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher sein als ein Kunde je 20 m² der Verkaufsfläche.

 

Unabhängig von der Einstufung des Landkreises Mühldorf a. Inn als regionaler Hotspot gelten ab heute, Mittwoch, den 24. November, Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.

  • Der gemeinsame Aufenthalt im privaten sowie öffentlichen Raum ist somit Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
  • Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, zählen nicht dazu. Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner gelten auch als ein Hausstand, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten.

Zusätzlich treten mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab heute, Mittwoch, den 24. November, weitere Bestimmungen in Kraft:

3G für Beschäftigte

Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen (z.B. Mitarbeiter, Kunden) haben, dürfen Arbeitsstätten nur noch unter der Einhaltung der 3G Regelung betreten. Beschäftigte müssen also einen Impf-, Genesenen oder aktuellen Testnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Ungeimpfte, nichtgenesene Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätte lediglich ohne Testnachweis betreten, wenn Sie unmittelbar vor Dienstantritt ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.

Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen insofern an jedem Arbeitstag ein Nachweis über eine aktuelle Antigenschnelltestung verfügen (PCR-Testung 48 h gültig).

Testplicht für Besucher und Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Beschäftigte und Besucher dürfen unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen lediglich mit einem aktuellen Testnachweis betreten. Für geimpfte und genesene Beschäftigte sind drei Testungen pro Woche ausreichend.  Kinder unter 6 Jahren gelten dabei als getestet. Darunter fallen die folgenden Einrichtungen:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, wobei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienste.,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (z. B. Pflegeeinrichtungen, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen),
  • sowie vergleichbare ambulante Pflegedienste und Unternehmen.