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Bundeseinheitliche Einreisebestimmungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen, die bereits seit dem 13. Mai 2021 gilt. Sie bündelt die Regelungen zur Einreise-Quarantäne, zur Nachweispflicht (Negativtest, Impfnachweis, Genesenennachweis) und zur Anmeldepflicht. Erfreulich, durch die neue Verordnung ist auch wieder der kleine Grenzverkehr (weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet) möglich.

Die CoronaEinreiseV finden Sie hier: Verordnung

Maßgebliche Gebietseinstufungen durch das RKI

Maßgeblich sind die Einstufungen als Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiet auf der Homepage des RKI.

Diese finden Sie hier: Einstufungen durch das RKI

Anmeldepflicht

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich im Vorfeld über das Portal www.einreiseanmeldung.de anmelden.

Anmerkung: Informationen zu den Ausnahmen bei der Anmeldung und bei der Quarantäne finden Sie unten.

Quarantänepflicht und Beendigung durch Test

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss grundsätzlich für zehn Tage in häusliche Quarantäne. Hier ist eine Vorzeitige Beendigung der Quarantäne durch negativen Test, Impfnachweis oder Genesenennachweis möglich.

Nach dem Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet kann die Quarantäne jederzeit durch Vorlage eines negativen Tests, eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises beendet werden. Eine fünftägige Wartefrist bis zur Durchführung der Freitestung ist nicht mehr vorgesehen Bitte beachten Sie, dass dies nur bei einfachen Risikogebieten gilt.

Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kann der Test zur Quarantäne Befreiung erst nach fünf Tagen durchgeführt werden. Der Impfnachweis oder Genesenenachweis kann jedoch auch hier schon früher vorgelegt werden.

Sonderregelungen für Virusvarianten-Gebiete

Nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten beträgt die Quarantänezeit 14 Tage. Sie kann weder durch einen negativen Test, durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzeitig beendet werden.

Relevante Ausnahmen von Anmelde- und Quarantänepflicht

Von der Anmeldepflicht und der Quarantänepflicht sind auch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses unter anderem Personen befreit, die

  • durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
     
  • zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen
     
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, (das gilt nicht bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden, wenn sich die Betroffenen innerhalb der letzten zehn Tage in einem Virusvarianten Gebiet aufgehalten haben)
     
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (Kleiner Grenzverkehr)
     
  • Grenzpendler oder Grenzgänger sind, (das gilt nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betriebliche Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist)


Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die einen Grenzpendler zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

Grenzgänger ist eine Person, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die einen Grenzgänger zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht (mit negativem Test) Anmeldung trotzdem erforderlich

Nur von der Quarantänepflicht (aber nicht von der Anmeldepflicht) sind unter anderem Personen mit einem negativen Testnachweis befreit,
 

  • deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal,
     
  • sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
     
  • zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen dokumentiert.


Nachweispflicht

Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:
 

  • wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,
  • egal von wo sie einreisen, wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.

Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben müssen zwingend einen Testnachweis vorlegen. Ein Impfnachweis oder Genesenennachweis reicht nicht aus.


Anmerkungen:

  • Grenzgänger und Grenzpendler müssen den Nachweis nur zweimal pro Woche vornehmen.
  • Bei Hochinzidenzgebieten muss Transportpersonal den Nachweis nur vorlegen, wenn der Aufenthalt 72 Stunden überschreitet.
  • Alle anderen Personen müssen den Nachweis spätestens 48 Stunden nach Einreise vorlegen können. Diese Pflicht gilt nicht für Personen, die ohne Nachweis von der Anmelde- und Quarantänepflicht befreit sind (wie beschrieben).
  • Alle Ausnahmen und Nachweise gelten nur für Personen, die aktuell keine Corona-Symptome zeigen.