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Hotspot-Lockdown im Landkreis Mühldorf ab 25. November

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen.
     
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.

    • Unberührt davon ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader und der Schulsport.
       

  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
     
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 Quadratmeter Ladenfläche.
     
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
     
  • Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt

    • zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken („toGo“), wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist, sowie
    • der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
       

  • Untersagt sind Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen oder Friseurleistungen sind. Anmerkung: Das Friseurhandwerk darf weiterhin öffnen, hier gilt 2G!
     
  • Übernachtungsangebote dürfen von Hotels und Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
     
  • Außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung sind mit Ausnahme von Prüfungen in Präsenz untersagt.
     
  • An den Hochschulen finden mit Ausnahme von Prüfungen keine Präsenzveranstaltungen statt.
     
  • Bibliotheken und Archive sind geschlossen.

Geschlossen werden müssen alle Kulturstätten, insbesondere:

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Bühnen und ähnliche Einrichtungen,
  • zoologische und botanische Gärten.

Untersagt sind alle Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen, insbesondere:

  • Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen; Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten ist untersagt.
  • Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt.
  • Der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen ist untersagt.

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.