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2G im Einzelhandel ab Mittwoch 08. Dezember

Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Die 2G-Regelung gilt nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs.

Zum täglichen Bedarf gehören insbesondere:

  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung:
    Supermärkte, Verbrauchermärkte, SBWarenhäuser, Lebensmittel-Discounter, Bäckereien, Metzgereien, Konditoreien, Wochen- und Bauernmärkte (einschließlich typisches weihnachtliches Sortiment wie Tannengrün und Adventskränze), soweit es sich dabei nicht um Jahresmärkte (§ 10 Abs. 2 15. BayIfSMV) handelt, Hofläden, Dorfläden, Lebensmittelspezialgeschäfte (z. B. Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte), rollende Supermärkte, Saisonverkaufshütten (für den Verkauf von Lebensmitteln), Diabetesfachgeschäfte
  • Getränkemärkte inkl. Spirituosengeschäfte, Weinhandel
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser inkl. Orthopädie-Schuh-Techniker, Orthopädie-Techniker         
  • Drogerien und Parfümerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen inklusive Autowaschanlagen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs: Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Schreibwarenverkauf, Tabakläden, E-Zigarettenläden
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf):
    Landhandel, Baustoffhandel, Brennstoffhandel, Holzhandel, spezialisierte Bau- und Gartenmarktformen (z. B. Handel nur mit Farben, Handel nur mit Beschlägen, u. ä.), Baumschulen, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe (soweit mit Ladengeschäften für Handelsangebote betroffen), Gartenmärkte, Weihnachtsbaumverkauf
  • Schuhgeschäfte 
     

Ebenfalls nicht umfasst von der 2G-Regelung sind:
 
Betriebe des Großhandels, der Online- und Versandhandel, Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe und Werkstätten aller Art (KFZ-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und sonstige Reparatur- und Wartungsbetriebe).
Achtung: Der KfZ-Handel (Autohäuser) zählt zu den Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote und ist daher von der 2G-Regelung erfasst.


Mischbetriebe verschiedener Einzelhandelsbranchen

Soweit Mischbetriebe verschiedener Einzelhandelsbranchen vorliegen (etwa Lebensmittel mit Non-Food-Sortimenten) werden die Betriebe nicht danach behandelt, wo ihr Schwerpunkt liegt.

Stattdessen gilt: Soweit in Mischbetrieben Waren verkauft werden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gilt für diese Betriebe gleichwohl insgesamt keine 2G-Regelung, wenn deren Sortiment insgesamt zu mindestens 90 Prozent aus Waren besteht, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und die Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gegenüber dem sonstigen Sortiment von ganz untergeordneter Bedeutung sind (Bagatellgrenze).

Besteht das Sortiment eines Handelsbetriebs also beispielsweise zu 91% aus Lebensmitteln und zu 9% aus Elektrogeräten, gilt für diesen Betrieb keine 2G-Regelung.

Für die sonstigen Mischbetriebe verschiedener Einzelhandelsbranchen kann entweder:

  • eine räumliche Trennung in einen „Nicht-2G-Bereich“ und einen „2G-Bereich“ mit gesonderter Zugangskontrolle erfolgen oder
  • der Zugang zum gesamten Bereich nur nach der 2G-Regelung gestattet werden, sofern nicht gänzlich darauf verzichtet wird, Waren zu verkaufen, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Im Falle einer räumlichen Trennung ist entscheidend, dass sich die Kunden der 2G-Bereiche und die Kunden der Nicht-2G-Bereiche nicht mischen. Auch Kassen- und soweit möglich Zugangsbereiche müssen daher getrennt sein.
     

Ist für Kunden, die 2G nicht erfüllen, auch Click&Collect möglich?

Selbstverständlich, sollte die Ware im Vorfeld bestellt oder beauftragt werden, dann kann diese vor dem Ladengeschäft abgeholt werden. Die 2G-Regel findet bei Click-Collect-Angeboten bei Warenabholung durch die Kunden außerhalb von geschlossenen Räumen keine Anwendung.


Wie muss kontrolliert werden:

Betriebe, die der 2G-Regel unterliegen, haben auf die Zugangsbeschränkung an ihrer Eingangstür oder ansonsten unmittelbar an oder vor dem Eingangsbereich deutlich mittels Aushang hinzuweisen. Der Hinweis muss auch umfassen, dass eintretende Kunden einen Nachweis über ihren Impf- oder Genesenenstatus bei sich tragen müssen und eine Kontrolle erfolgt. Die Status-Kontrolle der Kunden kann auch im Geschäft erfolgen. Kunden ohne Impf- oder Genesenennachweis dürfen das Geschäft nicht betreten bzw. müssen aus dem Geschäft verwiesen werden.

Anmerkung: Wir empfehlen Ihnen – wie allen anderen Branchen – hier dringend bei der Kontrolle die CovPassCheck-App zu nutzen. Weitere Informationen und die Download-Links finden Sie hier: www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/


Zugangsregelung für die Beschäftigten (3G)

Für die Inhaber und Beschäftigten der Handelsbetriebe mit Kontakt zu Kunden oder anderen Beschäftigten bleibt es wie bisher bei der 3G-Regelung aus § 28b Abs. 1 IfSG. Anmerkung: Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Personen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen, bevor sie das Betriebsgelände betreten.