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Sicherung der Gehbahnen im Winter

Für den Winterdienst auf den Straßen ist die Gemeinde, für die Räumung und Streuung der Gehsteige sind die jeweiligen Anlieger zuständig. Dies ist in der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ geregelt.

Zur Verhütung von Gefahren wird insbesondere auf folgendes hingewiesen:

Die Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) haben die Sicherungsflächen (angrenzender Gehsteig, bzw. 1 m breiter Streifen auf der angrenzenden Fahrbahn) an Werktagen von 07.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 20.00 Uhr von Schnee zu räumen, bzw. bei Glätte mit geegineten abstumpfenden Stoffen, nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind so oft zu wiederholen wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.

Dies betrifft die Abschnitte der Gehbahnen der öffentlichen Straßen, die an das jeweilige Grundstück angrenzen oder das jeweilige Grundstück mittelbar erschließen und gilt für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Schnee- und Eisreste von privaten Grundstücken sind auf dem eigenen Grundstück zu deponieren und dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen abgelagert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Selbst wenn der Gehweg durch den Bauhof geräumt wird, entbindet dies die jeweiligen Grundstückseigentümer nicht von der grundsätzlich eigenen Verpflichtung. Es liegt daher im eigenen Interesse aller Grundstückseigentümer, evtl. Schadensersatzansprüche und Bußgeldverfahren durch Einhaltung der Schneeräum- und Streupflicht zu vermeiden.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Schneewälle, die bei der Straßenräumung durch den Schneepflug zwangsläufig entstehen können, von den Anliegern selbst zu beseitigen sind. Selbstverständlich versucht der Winterdienst stets, Grundstückseingänge und Zufahrten von Schneewällen freizuhalten, doch ist dies leider nicht immer und überall möglich.

Die detaillierte Straßenreinhaltungsverordnung ist hier zu finden.

Für eine zuverlässige Beachtung und die Unterstützung in den vorgenannten Sicherheitsfragen bedankt sich der Markt Haag i. OB im Namen aller Mitbürger und Verkehrsteilnehmer.