Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bedarf einer persönlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes, um gemäß dem Bayerischen Kirchensteuergesetz wirksam zu werden.
Den Kirchenaustritt selbstständig erklären kann, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
Bitte beachten Sie, dass für Kinder unter gemeinsamer Sorge der Eltern die Erklärung (Austritterklärung oder Zustimmung zum Austritt) nur von beiden Elternteilen gemeinsam abgegeben werden kann.
Der Kirchenaustritt kann nicht unter einer Bedingung, Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden, da er sonst unwirksam ist.
Für die Aufnahme der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG) wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
Für die schriftliche Bestätigung über den Kirchenaustritt (beglaubigte Abschrift) fällt eine Gebühr in Höhe von 10 Euro an.