Ortsrecht

Ortsrecht

Dokumente zum Haager Ortsrecht

Im Folgenden finden Sie die Vorschriften, die der Markt Haag i. OB zur Regelung seiner Angelegenheiten erlassen hat.

Allgemeine Hinweise zu Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur finden Sie am Ende dieser Seite.

Versorgung

Entsorgung

Betreuung

Örtliche Bauvorschriften

Straßen

Städtebauförderung

Sicherheit und Ordnung

Organisation

Abgabewesen

Öffentliche Einrichtungen

Ortsrechtssammlung des Marktes Haag i. OB

Den Gemeinden steht ein verfassungsrechtlich verbürgtes Selbstverwaltungsrecht zu (Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung).

Zur Regelung ihrer Angelegenheiten können die Gemeinden Satzungen erlassen. 

Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Ordnungswidrigkeitentatbestand) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (Art. 23 Bayerische Gemeindeordnung).

Satzungen

Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Selbsverwaltungshoheit (s.o.) kann die Gemeinde Regelungen  für ihre eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich erlassen. Insbesondere wird mit Satzungen die Benutzung des Gemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, der den Einzelfall regelt, sind Satzungen allgemeinverbindlich, das heißt, sie richten sich an alle Einwohner der Gemeinde.

Verordnungen

Im Unterschied zur Satzung ist Erlassgrundlage für die Verordnung eine besondere staatliche Ermächtigung, die im Regelfalle sicherheitsrechtlichen Zwecken dient. Verordnungen enthalten deshalb hauptsächlich Regelungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.

Satzungen und Verordnungen sind öffentlich-rechtliche Regelungen.

Benutzungsordnungen

Benutzungsordnungen enthalten Regelungen, über den Zugang und die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen und sind i. d. Regel privatrechtlicher Natur.

Der Markt Haag i. OB hat von seiner Rechtsetzungshoheit Gebrauch gemacht und vorstehende Satzungen und Verordnungen (Ortsrecht) erlassen:

Für den Download ausgewählter Satzungen und Verordnung klicken Sie bitte auf den Namen.